Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Stand Mai 2010
für unsere Lieferungen und Leistungen
§ 1 Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, auch wenn bei weiteren Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Abweichende Vereinbarungen oder eigene Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Der Eigentumsvorbehalt in § 4 wird in keinem Falle eingeschränkt.
(2) Für Bauleistungen gelten vorrangig die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen, (VOB, Teile B und C) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird und im übrigen diese AGB.
(3) Unsere Angebote sind in bezug auf Preise und Lieferungsmöglichkeit stets freibleibend. Erteilte Aufträge werden für uns erst dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Der Inhalt dieser Bestätigung ist für die Geschäftsabwicklung maßgebend. Als Auftragsbestätigung gelten auch Lieferschein und unser Auftragsblatt bzw. die Warenrechnung.
§ 2 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise schließen Verpackung, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Die Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe wird zusätzlich berechnet.
(2) Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind, und wir unsere Leistungen in einem Zug ohne Behinderung erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Bestellers ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.
(3) Soll die Lieferung oder Leistung vier Monate nach Vertragsabschluß oder später erfolgen und erhöhen sich Material und/oder Lohnkosten, behalten wir uns vor, einen der eingetretenen Erhöhung entsprechenden Zuschlag zu berechnen.
(4) Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Ein Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen können 3% Skonto gewährt werden.
(5) Rechnungsregulierung durch Wechsel und Scheck erfolgt lediglich erfüllungshalber und bedarf einer gesonderten, vorherigen Vereinbarung. Diskont-, Wechselspesen und Kosten trägt der Besteller.
(6) Bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, bis Zahlung oder Sicherheit geleistet ist. Wurde unsere Leistung bereits erbracht, so sind unsere sämtlichen Forderungen auch gestundete sofort fällig. Dies gilt insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheckrückgabe, Wechselprotest, Antrag auf Eröffnung des Vergleichs oder Konkursverfahrens.
(7) Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Rabatte auch wenn diese auf der Rechnung nicht offen ausgewiesen sind und sonstige Vergünstigungen zu widerrufen, sowie Verzugszinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten oder in Höhe der gesetzlichen Zinsen, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen. Es bleibt vorbehalten, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, dem Besteller bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
(8) Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Die Abtretung von Forderungen bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.
(9) Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaften aus dem Nettobetrag abgelöst werden.
§ 3 Ausführung, Lieferung
(1) Die Ausführungs- bzw. Lieferfrist beginnt nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen und der gegebenenfalls vereinbarten Anzahlungen. Rechtzeitige und richtige Selbstlieferung (eigene Belieferung) bleibt vorbehalten.
(2) Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer-gleichgültig ob er vom Besteller, Hersteller oder von uns beauftragt ist, geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Transport mit unseren Fahrzeugen, bei Teil- sowie bei Frankolieferungen.
(3) Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Lastzug des Herstellers durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Ware spätestens, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle-vorausgesetzt ist eine befestigte Fahrbahn auf dem Wagen zur Verfügung steht. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Bestellers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden gesondert im Fernverkehrsbereich gemäß KVO und im Nahverkehrsbereich gemäß AGNB berechnet.
(4) Verlangt der Besteller gleichwohl Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtungen), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.
(5) Die Verpackung erfolgt nicht Positionsweise, sondern ausschließlich nach Transport und produktionstechnischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.
(6) Wird die Einlagerung der Ware bei uns erforderlich, erfolgt dies auf Gefahr des Bestellers und gegen entsprechende Lagergebühr. Gleichzeitig wird die Warenrechnung fällig.
(7) Soweit nicht anders vereinbart ist, sind wir zu Teilleistungen berechtigt. In angemessenem Umfang können Abschlagszahlungen in Rechnung gestellt werden.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten oder hergestellten Sache vor,
bis sämtliche Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung
einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder
später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn
einzelne oder sämtliche Beträge in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden
und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Als Bezahlung gilt erst der Einzug des
Gegenwertes bei uns.
(2) Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt.
Der Besteller gestattet uns, zu diesem Zweck seine Räume, Grundstücke und
Baustellen zu betreten sowie alles für den Abtransport Erforderliche zu tun. In
der Rücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch uns liegt, sofern nicht ein
Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 503 BGB vorliegt, ein Rücktritt vom Vertrag
nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären, sonst mit der
Einschränkung des § 503 II S4 BGB, wobei wir im Falle der Rücknahme den
Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme vergüten dürfen.
(3) Der Besteller ist im Rahmen des ordnungsgemäßen
Geschäftsganges zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware
berechtigt. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder
Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf
nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen, es sei denn, sie geschieht gegen
sofortige Barzahlung bei Übergabe und der Besteller verpflichtet sich, den
Barbetrag in Höhe unserer Ansprüche für uns und in unserem Namen entgegenzunehmen
und ihn direkt an uns auszukehren. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung
entfällt bei Zahlungseinstellung des Bestellers.
(4) Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen
und Sicherungsrechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen
Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die
Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Dies gilt auch
hinsichtlich des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § 648
BGB. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren,
die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Vorausabtretung nur in Höhe
unseres Warenwertes.
(5) Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen
bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Jedoch verpflichten
wir uns, Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der
Besteller uns die abgetreten Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt.
(6) Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware
wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird diese Ware mit
anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes unserer Ware zu der übrigen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen
Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt
und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so besteht Einigkeit darüber
dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache
ihm gehört. Er verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch
die Verarbeitung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
(7) Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt ist,
ergibt sich dieser aus unserem Rechnungsbetrag (Faktura Wert). Wir verpflichten
uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu
sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt. Der Eigentumsvorbehalt und die
uns zustehenden Sicherungsrechte gelten bis zur vollständigen Freistellung aus
Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen
sind.
(8) Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem
Arbeitnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner
Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für
solche Vereinbarungen, die die Vorausabtretung zunichte machen oder
beeinträchtigen. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der
Besteller uns unverzüglich, unter Übergabe der für eine Intervention
notwendigen Unterlagen, zu benachrichtigen.
§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung,
Haftung
Für
Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur wie folgt.
(1) Wegen der besonderen Eigenschaft unserer Ware, vor
allem von Glas, und der Gefahr von Beschädigungen ist der Besteller zur
unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten
Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich, spätestens binnen
10 Tagen, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich
anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gemäß §377HGB bleiben
unberührt.
(2) Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen,
Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind- sofern keine
Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB vorliegt, - im Rahmen der
branchenüblichen Toleranzen zulässig. Auch für den Zuschnitt gelten die
branchenüblichen Maßtoleranzen.
(3) Stellt der Besteller Mängel der Ware fest, darf er
nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet
werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist, bzw.
ein Beiweissicherungsverfahren durch einen von der
Industrie- und Handelskammer am Sitz des Bestellers beauftragten Sachverständigen
erfolgt.
(4) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge leisten
wir Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Für Bauleistungen gilt § 13
VOB/B. Etwaige Garantieerklärungen von Herstellern, die über unsere eigene
Gewährleistungspflicht hinausgehen, geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter.
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz
gem. §§ 438 Abs.1 Nr.2, 479 und 634 a. Abs. 1 Nr.2 BGB längere Fristen
vorschreibt.
(5) Der Besteller ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu
geben, den gerügten Mangel an Ort und Stellt festzustellen bzw. auf unser
Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu
stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
Physikalische
Eigenschaften unserer Produkte sind nicht reklamationsfähig, so z.B.
-Interferenzerscheinungen bei Mehrscheiben-Isolierglas,
-Doppelscheibeneffekt
durch barometrische Druckverhältnisse
-Kondensation
auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas,
-Benetzbarkeit
von Isolierglas durch Feuchte,
-Anisotropien (Irisation) bei Einscheiben-Sicherheitsglas,
-Klappergeräusche
bei Sprossen: durch Umgebungseinflüsse (z.B. Doppelscheibeneffekt) sowie durch
Erschütterungen oder
manuell angeregte Schwingungen können
zeitweilig bei Sprossen Klappergeräusche entstehen. Das ist kein Reklamations-
grund.
Bei
Stufenisolierglas, bei der die äußere Scheibe zum Luftzwischenraum beschichtet
ist, wird die Fläche des Glasüberstandes
nicht entschichtet. Es treten an dieser Stelle Verfärbungen auf
und die Metalloxydschicht löst sich vom Glas. Das ist kein
Reklamationsgrund.
Bei ESG-Scheiben kann es auch material- und
herstellungsbedingt in seltenen Einzelfällen zu Spontanbrüchen kommen, was
bei der
Auswahl für ein bestimmtes Vorhaben zu berücksichtigen ist. Wir empfehlen daher
die Verwendung von ESG-H;
mit der
zusätzlichen Heißlagerung (Heat-Soak-Test) wird das
Restrisiko solcher Brüche erheblich reduziert. Dieses Restrisiko
können
wir nicht übernehmen, denn es liegt im Wesen des ESG begründet.
Unsere Mängelhaftung setzt die
Beachtung aller einschlägigen DIN-Normen und Branchen-Richtlinien bei der
Verarbeitung
unseres Glases voraus. Dazu
gehören auch unser „Anwendungstechnischen
Informationen für Einfachglas und Mehrscheiben-
Isolierglas“, die wir unseren
Kunden jederzeit übermitteln. Für Mängel, die auf Nichtbeachtung dieser
Vorschriften
zurückzuführen sind, haben wir
nicht einzustehen.
Wir übernehmen ferner keine
Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung,
fehlerhafte, nicht von uns
vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte
oder nachlässige
Behandlung oder natürliche
Abnutzung.
Bei berechtigten Beanstandungen
sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der
berechtigten Interessen
des Bestellers die Art der
Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Falls der Mangel
nur mit
unverhältnismäßig hohen Aufwand
bzw. Kosten zu beseitigen ist, sind wir –soweit dies für den Kunden zumutbar
ist- berechtigt,
die Nacherfüllung zu verweigern und eine
Minderung des Kaufpreises zu gewähren.
Bei geringfügigen Mängeln ist
ein Rücktritt ausgeschlossen.
Die zur Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Wegekosten sind von
uns nicht zu tragen,
soweit sie darauf beruhen, dass
die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als dem Ort der
beruflichen Tätigkeit
oder gewerblichen Niederlassung
des Empfängers verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem
bestimmungs-
gemäßen Gebrauch der Sache.
Rückgriffsansprüche gem. §§478,479 BGB bleiben unberührt.
Rückgriffsansprüche gem. §§
478,479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher
berechtigt war und
nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für
nicht mit dem Lieferer abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung
eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten,
insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten.
Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und
Sachen für Bauwerke), § 479 (Rückgriffsanspruch)
und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 6
(Allgemeine Haftungsbegrenzung).
(6)Allgemeine Haftungsbegrenzung
Schadens- und Aufwendungsersatzansrpüche
des Bestellers (nachfolgend Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem
Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus
unerlaubter Handlung, sind
ausgeschlossen.
Dies gilt in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.
Dies gilt ferner nicht, soweit
wir
zwingend haften z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des groben
Verschuldens, wegen der Verletzung des
Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, soweit der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch
für
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit
uns
kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit gehaftet
wird.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht
verbunden.
§ 6 Weitere Bestimmungen
(1) Wird bei vorgespannten Gläsern (ESG/TVG) auf eine
besondere Anordnung der Qualitätsstempel
Wert gelegt, so hat der Besteller dies ausdrücklich anzugeben. Verlangt
der Besteller auf diese vorgeschriebenen Zeichen zu verzichten, geschieht dies
auf eigenen Wunsch und eigenes Risiko.
(2) Wünsche des Bestellers zur nachträglichen Änderung
oder Stornierung des Auftrages können im Einzelfall kulanzweise berücksichtigt
werden, keinesfalls jedoch, nachdem mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der
Bearbeitung bereits begonnen worden ist.
(3) Für die Verpackung und deren Berechnung sind die
jeweiligen Preislisten oder Sondervereinbarungen maßgebend. Einwegverpackung
geht in das Eigentum des Bestellers über. Mehrwegverpackung wird bei
Nichtrückgabe berechnet.
(4) Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben
sich aus den Preislisten, insbesondere auch betreffend Maße und deren
Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung, Kisten oder Packungsinhalt,
Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld u.a. m. Soweit darin
nichts enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten
die handelsüblichen Gepflogenheiten.
(5) Personenbezogene Daten des Bestellers werden im Rahmen
des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und weiterverarbeitet.
(6) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, werden dadurch
die übrigen Teile nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien,
an einer Regelung mitzuwirken, die in zulässiger Weise zu dem gewollten Zweck
führt.
(7) Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz
unserer Firma, auch für Wechsel und Scheckklagen. Es gilt nur das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Einheitlichen Kaufgesetze vom
17.07.1973 ist ausgeschlossen.
In
Ergänzung zu unserer AGB gelten ferner die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Flachglasgroßhandels, soweit in unseren AGB nichts Abweichendes geregelt
ist.
Ergänzende
Lieferbedingungen für Mehrscheiben-Isolierglas
§ 1 Toleranzen
Die Größentoleranz ist in
der Breite und Höhe + 2mm. Für Floatglas jedoch + 1,5mm.
§ 2 Maßänderungen und
Streichungen
Änderungen und Streichungen
sind unverzüglich – bei bestätigten Aufträgen mit Angabe der Auftragsnummer –
an uns zu senden. Hier wird sofort geprüft, ob die Änderung bzw. Streichung
noch berücksichtigt werden kann.
Änderungen und Streichungen
können nur dann erfolgen, wenn der Zuschnitt des Glases noch nicht vorgenommen
ist.
Bei vorgeschnittener
Fertigung müssen wir die Abnahme in der ursprünglich bestellten Größe
verlangen.
Bei Änderungen muss mit
einer Lieferverzögerung gerechnet werden.
§ 3 Sonderausführungen
Glasscheiben, welche vom
rechten Winkel abweichen, werden nach dem umschriebenen Rechteck berechnet und
bedingen Aufschläge. Die Liefermöglichkeit wird auf Anfrage bekannt gegeben.
Nach Wahl des Herstellers müssen genau vermaßte
Skizzen oder ggf. Schablonen zur Verfügung gestellt werden. Werden dem
Hersteller bearbeitete Scheiben, Schablonen, Holzteile oder ähnliches zur
Verfügung gestellt, so wird das Risiko jeglicher Beschädigung oder Untergang
von uns nicht übernommen.
Das Vermessen von
übergegebenen Schablonen erfolgt gegen Berechnung. Gläser werden in
handelsüblicher Qualität verarbeitet.
Für die Beschaffenheit und
Farbunterschiede übernehmen wir keine Gewähr.
Wenn bei strukturierten
Gussgläsern die raue Seite zum LZR kommt, entsteht erhöhte Gefahr der
Undichtigkeit.
Eingefärbtes Glas, Glas mit
Drahteinlage, gewölbte oder gebogene Gläser können sich bei Sonneneinstrahlung
ungleichmäßig aufheizen. Insbesondere im Verbund mit Isolierglas besteht
deshalb Spannungsbruchgefahr.
Sofern sich eine der
vorgenannten Risiken verwirklicht, stellt dies keinen Mangel i. S. D. Gesetzes
dar, weshalb Gewährleistungs- und Garantieansprüche nicht in Betracht kommen.
Es gelten die Richtlinien
zur Beurteilung der visuellen Qualität von Isolierglas und Einscheibensicherheitsglas
neueste Fassung als vereinbart.
§ 4 Verpackung
Bei der Verpackung von
Isolierglas-Einheiten kann auf die in den Bestellungen angegebenen Breiten und
Höhenmaße aus transporttechnischen Gründen keine Rücksicht genommen werden.
Stets bestimmt das größere Maß die Verpackungslänge. Die Verpackung erfolgt
allein nach rationellen Gesichtspunkten unter bestmöglicher Ausnutzung des Verpackungsmaterials,
weshalb auch keine Verpflichtung für
positionsweise Verpackung übernommen werden kann.
§ 5 Lieferung
Abrufaufträge, ausgenommen
Sondervereinbarungen, können nicht angenommen werden. Wartezeiten bei der
Anlieferung gemäß Kraftverkehrsordnung gehen zu Lasten des Empfängers. Die
Berechnung erfolgt zum Zeitpunkt der Lieferung, auch wenn das Glas noch nicht
eingesetzt werden kann.
§ 6 Garantie, Abwicklung
von Reklamationen
Wir leisten nur in dem
Umfang Ersatz, in dem er auch von den Herstellern geleistet werden muss, es sei
denn, wir haben auf der Grundlage dieser AGB Schadenersatz für eigenes Verschulden
zu leisten.
Die Garantie, die die
Hersteller von Isolierglas ab Datum der ersten Lieferung gewähren, verpflichtet
diese nur zum kostenlosen Naturalersatz der beanstandeten Einheiten. Sie ist
beim Einbau in Verlademittel und Tiefkühltruhen ausgeschlossen. Die Kosten, die
durch das Ausglasen einer beschädigten und das
Einsetzen der zum Ersatz gelieferten Einheit entstehen, werden von den
Herstellern nicht übernommen. Dasselbe gilt für alle damit verbundenen
Nebenkosten, wie für die Anfuhr usw.
Es ist daher erforderlich,
alles Isolierglas vor dem Einsetzen daraufhin zu prüfen, ob die Einheiten
einwandfrei und entsprechend vorbereitet sind. Ersatzlieferungen werden in
jedem Fall berechnet, Gutschrift dafür erfolgt erst dann, wenn die Beanstandung
anerkannt ist. Zudem muss die beanstandete Isolierglas-Einheit vorher bei dem
liefernden Hersteller eingegangen sein.
§ 7 Stückgutversand
Falls der Stückgutversand
ab Hersteller aus irgendwelchen Gründen erforderlich ist, vergüten wir bei
vereinbarter Frankolieferung nur die Fracht für das
wirkliche Gewicht der Sendung. Frachtaufschläge und Rollgeld werden nicht
vergütet.
§ 8
Transportversicherung
Sofern ein Herstellerwerk
die Ware gegen Transportschäden versichert, gilt diese nur bis zur
Ersatzverladestelle. Die Entladung des Gutes ist im Versicherungsschutz nicht
enthalten. Schadensmeldungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie
spätestens 8 Tage nach Ankunft der Ware schriftlich beim Lieferanten vorliegen.
Sofern die Sendungen
bereits bei Eintreffen äußerlich erkennbare Schäden aufweisen, ist der Käufer
verpflichtet, die Annahme zu verweigern. Bei äußerlich nicht erkennbaren
Schäden ist der Käufer verpflichtet, das Auspacken der Scheiben, bei denen
Transportbruch festgestellt wird, sofort zu unterbrechen und dem Lieferanten
unverzüglich Mitteilung zu machen. Bis zum Eintreffen eines Beauftragten der
Versicherungsgesellschaft bzw. des liefernden Herstellers müssen die
Verpackungen unberührt bleiben. Im Übrigen sind etwaige Schäden dem
Transportführer sofort zu melden und in Gegenwart von Zeugen ist eine Tatbestandsaufnahme
vorzunehmen. Wenn die Einlagerung der Ware erforderlich ist, erfolgt diese auf
Kosten und Gefahr des Bestellers. Auf Antrag und Kosten des Bestellers kann die
Transportversicherung verlängert werden, sofern das Gut in der Originalverpackung
eingelagert wird.
Für eine Einlagerung beim
Lieferanten über zwei Monate hinaus wird eine angemessene Lagergebühr erhoben.
§ 9 Allgemeine
Verkaufs und Lieferbedingungen
Im Übrigen gelten unserer
jeweils gültige Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen.
Ergänzende
Lieferbedingungen für unsere Abteilung Glasbau
§ 1 Toleranzen
Es gelten die bei ESG
üblichen Maßabweichungen laut Datenblatt des Herstellers als vertraglich
vereinbart.
§ 2 Maßänderungen und
Streichungen
Änderungen und Streichungen
sind unverzüglich – bei bestätigten Aufträgen mit Angabe der Auftragsnummer –
an uns zu senden. Hier wird sofort geprüft, ob die Änderung bzw. Streichung
noch berücksichtigt werden kann.
Änderungen und Streichungen
können nur dann erfolgen, wenn der Zuschnitt des Glases noch nicht vorgenommen
ist.
Bei vorgeschnittener
Fertigung müssen wir die Abnahme in der ursprünglich bestellten Größe
verlangen.
Bei Änderungen muss mit
einer Lieferverzögerung gerechnet werden.
§ 3 Preise
Die Preise gelten gemäß
unserer jeweils gültigen Preisliste als vereinbart, sofern nicht unsere
Angebote oder Sondervereinbarungen schriftlich vereinbart davon abweichen.
§ 4 a) Angebote
Die in unseren Angeboten
genannten Preise beinhalten nur die aufgeführten Positionen.
b) Preise für Montage
Die hier genannten Preise
gelten nur bei einmaliger Anfahrt zur Baustelle, sofern sich dieses aus
Gründen, die uns betreffen, nicht ändert. Für etwaige Vormontage und bei
Auftragserteilung noch nicht bekannten Mehrarbeiten, wie Mauerstemmarbeiten u.a., werden die jeweils gültigen Stundensätze in
Anrechnung gebracht.
c) Der
Montageort muss zum Zeitpunkt unserer
Angebotskalkulation bekannt sein.
§ 5 Haftung und
Gewährleistung
Für Lieferungs- und
Montageverzögerungen, die nicht durch uns zu vertreten sind, und deren
Folgekosten, wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Die Haftung für Glasbruch
nach Beendigung der Montage entfällt, sofern keine anderen Bestimmungen des
Lieferanten bestehen. Für Beschläge, Bodentürschließer und sonstige Montageteile
wird nur in dem Rahmen gehaftet, in dem auch der Hersteller haftet. Etwaige
Garantieerklärungen von Herstellern, die über unsere eigene
Gewährleistungspflicht hinausgehen, geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter.
§ 6
Werden uns wichtige Daten zur
Abwicklung des Auftrages seitens des Bestellers mitgeteilt, bedarf dies der
schriftlichen Form.
Das Bruchrisiko für Ware,
die vom Auftraggeber geliefert wurde, geht zu Lasten des Bestellers, es sei denn
uns fällt ein Verschulden zur Last.
§ 7
Abweichungen von den
vorgenannten Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch
uns.