Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)  - Stand Mai 2010

für unsere Lieferungen und Leistungen

 

§ 1 Allgemeines

 

(1)    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, auch wenn bei weiteren Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Abweichende Vereinbarungen oder eigene Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Der Eigentumsvorbehalt in § 4 wird in keinem Falle eingeschränkt.

(2)    Für Bauleistungen gelten vorrangig die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen, (VOB, Teile B und C) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird und im übrigen diese AGB.

(3)    Unsere Angebote sind in bezug auf Preise und Lieferungsmöglichkeit  stets freibleibend. Erteilte Aufträge werden für uns erst dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Der Inhalt dieser Bestätigung ist für die Geschäftsabwicklung maßgebend. Als Auftragsbestätigung gelten auch Lieferschein und unser Auftragsblatt bzw. die Warenrechnung.

 

§ 2 Preise, Zahlungsbedingungen

 

(1)    Die Preise schließen Verpackung, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Die Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe wird zusätzlich berechnet.

(2)    Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind, und wir unsere Leistungen in einem Zug ohne Behinderung erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Bestellers ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.

(3)    Soll die Lieferung oder Leistung vier Monate nach Vertragsabschluß oder später erfolgen und erhöhen sich Material und/oder Lohnkosten, behalten wir uns vor, einen der eingetretenen Erhöhung entsprechenden Zuschlag zu berechnen.

(4)    Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Ein Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen können 3% Skonto gewährt werden.

(5)    Rechnungsregulierung durch Wechsel und Scheck erfolgt lediglich erfüllungshalber und bedarf einer gesonderten, vorherigen Vereinbarung. Diskont-, Wechselspesen und Kosten trägt der Besteller.

(6)    Bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, bis Zahlung oder Sicherheit geleistet ist. Wurde unsere Leistung bereits erbracht, so sind unsere sämtlichen Forderungen auch gestundete sofort fällig. Dies gilt insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheckrückgabe, Wechselprotest, Antrag auf Eröffnung des Vergleichs oder Konkursverfahrens.

(7)    Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Rabatte auch wenn diese auf der Rechnung nicht offen ausgewiesen sind und sonstige Vergünstigungen zu widerrufen, sowie Verzugszinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten oder in Höhe der gesetzlichen Zinsen, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen. Es bleibt vorbehalten, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, dem Besteller bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

(8)    Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Die Abtretung von Forderungen bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

(9)    Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaften aus dem Nettobetrag abgelöst werden.

 

§ 3 Ausführung, Lieferung

 

(1)    Die Ausführungs- bzw. Lieferfrist beginnt nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen und der gegebenenfalls vereinbarten Anzahlungen. Rechtzeitige und richtige Selbstlieferung (eigene Belieferung) bleibt vorbehalten.

(2)    Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer-gleichgültig ob er vom Besteller, Hersteller oder von uns beauftragt ist, geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Transport mit unseren Fahrzeugen, bei Teil- sowie bei Frankolieferungen.

(3)    Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Lastzug des Herstellers durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Ware spätestens, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle-vorausgesetzt ist eine befestigte Fahrbahn auf dem Wagen zur Verfügung steht. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Bestellers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden gesondert im Fernverkehrsbereich gemäß KVO und im Nahverkehrsbereich gemäß AGNB berechnet.

(4)    Verlangt der Besteller gleichwohl Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtungen), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.

(5)    Die Verpackung erfolgt nicht Positionsweise, sondern ausschließlich nach Transport und produktionstechnischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.

(6)    Wird die Einlagerung der Ware bei uns erforderlich, erfolgt dies auf Gefahr des Bestellers und gegen entsprechende Lagergebühr. Gleichzeitig wird die Warenrechnung fällig.

(7)    Soweit nicht anders vereinbart ist, sind wir zu Teilleistungen berechtigt. In angemessenem Umfang können Abschlagszahlungen in Rechnung gestellt werden.

 

§ 4 Eigentumsvorbehalt

 

(1)     Wir behalten uns das Eigentum an  der gelieferten oder hergestellten Sache vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Beträge in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Als Bezahlung gilt erst der Einzug des Gegenwertes bei uns.

 

(2)     Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt. Der Besteller gestattet uns, zu diesem Zweck seine Räume, Grundstücke und Baustellen zu betreten sowie alles für den Abtransport Erforderliche zu tun. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch uns liegt, sofern nicht ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 503 BGB vorliegt, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären, sonst mit der Einschränkung des § 503 II S4 BGB, wobei wir im Falle der Rücknahme den Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme vergüten dürfen.

 

(3)     Der Besteller ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen, es sei denn, sie geschieht gegen sofortige Barzahlung bei Übergabe und der Besteller verpflichtet sich, den Barbetrag in Höhe unserer Ansprüche für uns und in unserem Namen entgegenzunehmen und ihn direkt an uns auszukehren. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Bestellers.

(4)     Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen und Sicherungsrechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Vorausabtretung nur in Höhe unseres Warenwertes.

(5)     Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Jedoch verpflichten wir uns, Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetreten Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt.

(6)     Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird diese Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu der übrigen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so besteht Einigkeit darüber dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Er verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

(7)     Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt ist, ergibt sich dieser aus unserem Rechnungsbetrag (Faktura Wert). Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt. Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungsrechte gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind.

(8)     Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Arbeitnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für solche Vereinbarungen, die die Vorausabtretung zunichte machen oder beeinträchtigen. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich, unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen, zu benachrichtigen.

 

§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung

 

Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur wie folgt.

(1)    Wegen der besonderen Eigenschaft unserer Ware, vor allem von Glas, und der Gefahr von Beschädigungen ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich, spätestens binnen 10 Tagen, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gemäß §377HGB bleiben unberührt.

(2)    Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind- sofern keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB vorliegt, - im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Auch für den Zuschnitt gelten die branchenüblichen Maßtoleranzen.

(3)    Stellt der Besteller Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist, bzw. ein Beiweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Bestellers beauftragten Sachverständigen erfolgt.

(4)    Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge leisten wir Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Für Bauleistungen gilt § 13 VOB/B. Etwaige Garantieerklärungen von Herstellern, die über unsere eigene Gewährleistungspflicht hinausgehen, geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs.1 Nr.2, 479 und 634 a. Abs. 1 Nr.2 BGB längere Fristen vorschreibt.

(5)    Der Besteller ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stellt festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.

 

Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind nicht reklamationsfähig, so z.B.

-Interferenzerscheinungen  bei Mehrscheiben-Isolierglas,

-Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse

-Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas,

-Benetzbarkeit von Isolierglas durch Feuchte,

-Anisotropien (Irisation) bei Einscheiben-Sicherheitsglas,

-Klappergeräusche bei Sprossen: durch Umgebungseinflüsse (z.B. Doppelscheibeneffekt) sowie durch Erschütterungen oder

  manuell angeregte Schwingungen können zeitweilig bei Sprossen Klappergeräusche entstehen. Das ist kein Reklamations-

 grund.

        

                  Bei Stufenisolierglas, bei der die äußere Scheibe zum Luftzwischenraum beschichtet ist, wird die Fläche des Glasüberstandes

                  nicht entschichtet. Es treten an dieser Stelle Verfärbungen auf und die Metalloxydschicht löst sich vom Glas. Das ist kein

                  Reklamationsgrund.

 

                  Bei ESG-Scheiben kann es auch material- und herstellungsbedingt in seltenen Einzelfällen zu Spontanbrüchen kommen, was

                  bei der Auswahl für ein bestimmtes Vorhaben zu berücksichtigen ist. Wir empfehlen daher die Verwendung von ESG-H;

                  mit der zusätzlichen Heißlagerung (Heat-Soak-Test) wird das Restrisiko solcher Brüche erheblich reduziert. Dieses Restrisiko

                  können wir nicht übernehmen, denn es liegt im Wesen des ESG begründet.

 

                 Unsere Mängelhaftung setzt die Beachtung aller einschlägigen DIN-Normen und Branchen-Richtlinien bei der Verarbeitung

                 unseres Glases voraus. Dazu gehören auch unser „Anwendungstechnischen Informationen für Einfachglas und Mehrscheiben-

                 Isolierglas“, die wir unseren Kunden jederzeit übermitteln. Für Mängel, die auf Nichtbeachtung dieser Vorschriften

                 zurückzuführen sind, haben wir nicht einzustehen.

 

                Wir übernehmen ferner keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,

                fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder  nachlässige

                Behandlung oder natürliche Abnutzung.

 

                Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen

                des Bestellers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Falls der Mangel nur mit

                unverhältnismäßig hohen Aufwand bzw. Kosten zu beseitigen ist, sind wir –soweit dies für den Kunden zumutbar ist- berechtigt, 

                die Nacherfüllung zu verweigern und eine Minderung des Kaufpreises zu gewähren.

                Bei geringfügigen Mängeln ist ein Rücktritt ausgeschlossen.    

 

                Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Wegekosten sind von uns nicht zu tragen,

                soweit sie darauf beruhen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als dem Ort der beruflichen Tätigkeit

                oder gewerblichen Niederlassung des Empfängers verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungs-

                gemäßen Gebrauch der Sache. Rückgriffsansprüche gem. §§478,479 BGB bleiben unberührt.

 

                Rückgriffsansprüche gem. §§ 478,479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und

                nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung

                eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

 

                Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und

                Sachen für Bauwerke), § 479 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

 

                Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 6 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).                

 

          (6)Allgemeine Haftungsbegrenzung

 

    Schadens- und Aufwendungsersatzansrpüche des Bestellers (nachfolgend Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem

Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind

ausgeschlossen. Dies gilt in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit

wir zwingend haften z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des groben Verschuldens, wegen der Verletzung des

Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch

für Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit

uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet

wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden.

 

 

§ 6 Weitere Bestimmungen

 

(1)    Wird bei vorgespannten Gläsern (ESG/TVG) auf eine besondere Anordnung der Qualitätsstempel  Wert gelegt, so hat der Besteller dies ausdrücklich anzugeben. Verlangt der Besteller auf diese vorgeschriebenen Zeichen zu verzichten, geschieht dies auf eigenen Wunsch und eigenes Risiko.

 

(2)    Wünsche des Bestellers zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrages können im Einzelfall kulanzweise berücksichtigt werden, keinesfalls jedoch, nachdem mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung bereits begonnen worden ist.

 

(3)    Für die Verpackung und deren Berechnung sind die jeweiligen Preislisten oder Sondervereinbarungen maßgebend. Einwegverpackung geht in das Eigentum des Bestellers über. Mehrwegverpackung wird bei Nichtrückgabe berechnet.

 

(4)    Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus den Preislisten, insbesondere auch betreffend Maße und deren Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung, Kisten oder Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld u.a. m. Soweit darin nichts enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten.

 

(5)    Personenbezogene Daten des Bestellers werden im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und weiterverarbeitet.

 

(6)    Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, werden dadurch die übrigen Teile nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, an einer Regelung mitzuwirken, die in zulässiger Weise zu dem gewollten Zweck führt.

 

(7)    Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz unserer Firma, auch für Wechsel und Scheckklagen. Es gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Einheitlichen Kaufgesetze vom 17.07.1973 ist ausgeschlossen.

In Ergänzung zu unserer AGB gelten ferner die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Flachglasgroßhandels, soweit in unseren AGB nichts Abweichendes geregelt ist.

 

Ergänzende Lieferbedingungen für Mehrscheiben-Isolierglas

 

§ 1 Toleranzen

 

Die Größentoleranz ist in der Breite und Höhe + 2mm. Für Floatglas jedoch + 1,5mm.

 

§ 2 Maßänderungen und Streichungen

 

Änderungen und Streichungen sind unverzüglich – bei bestätigten Aufträgen mit Angabe der Auftragsnummer – an uns zu senden. Hier wird sofort geprüft, ob die Änderung bzw. Streichung noch berücksichtigt werden kann.

Änderungen und Streichungen können nur dann erfolgen, wenn der Zuschnitt des Glases noch nicht vorgenommen ist.

Bei vorgeschnittener Fertigung müssen wir die Abnahme in der ursprünglich bestellten Größe verlangen.

Bei Änderungen muss mit einer Lieferverzögerung gerechnet werden.

 

§ 3 Sonderausführungen

 

Glasscheiben, welche vom rechten Winkel abweichen, werden nach dem umschriebenen Rechteck berechnet und bedingen Aufschläge. Die Liefermöglichkeit wird auf Anfrage bekannt gegeben. Nach Wahl des Herstellers müssen genau vermaßte Skizzen oder ggf. Schablonen zur Verfügung gestellt werden. Werden dem Hersteller bearbeitete Scheiben, Schablonen, Holzteile oder ähnliches zur Verfügung gestellt, so wird das Risiko jeglicher Beschädigung oder Untergang von uns nicht übernommen.

Das Vermessen von übergegebenen Schablonen erfolgt gegen Berechnung. Gläser werden in handelsüblicher Qualität verarbeitet.

Für die Beschaffenheit und Farbunterschiede übernehmen wir keine Gewähr.

Wenn bei strukturierten Gussgläsern die raue Seite zum LZR kommt, entsteht erhöhte Gefahr der Undichtigkeit.

Eingefärbtes Glas, Glas mit Drahteinlage, gewölbte oder gebogene Gläser können sich bei Sonneneinstrahlung ungleichmäßig aufheizen. Insbesondere im Verbund mit Isolierglas besteht deshalb Spannungsbruchgefahr.

Sofern sich eine der vorgenannten Risiken verwirklicht, stellt dies keinen Mangel i. S. D. Gesetzes dar, weshalb Gewährleistungs- und Garantieansprüche nicht in Betracht kommen.

Es gelten die Richtlinien zur Beurteilung der visuellen Qualität von Isolierglas und Einscheibensicherheitsglas neueste Fassung als vereinbart.

 

§ 4 Verpackung

 

Bei der Verpackung von Isolierglas-Einheiten kann auf die in den Bestellungen angegebenen Breiten und Höhenmaße aus transporttechnischen Gründen keine Rücksicht genommen werden. Stets bestimmt das größere Maß die Verpackungslänge. Die Verpackung erfolgt allein nach rationellen Gesichtspunkten unter bestmöglicher Ausnutzung des Verpackungsmaterials, weshalb auch keine Verpflichtung für

 positionsweise  Verpackung übernommen werden kann.

 

§ 5 Lieferung

 

Abrufaufträge, ausgenommen Sondervereinbarungen, können nicht angenommen werden. Wartezeiten bei der Anlieferung gemäß Kraftverkehrsordnung gehen zu Lasten des Empfängers. Die Berechnung erfolgt zum Zeitpunkt der Lieferung, auch wenn das Glas noch nicht eingesetzt werden kann.

 

§ 6 Garantie, Abwicklung von Reklamationen

 

Wir leisten nur in dem Umfang Ersatz, in dem er auch von den Herstellern geleistet werden muss, es sei denn, wir haben auf der Grundlage dieser AGB Schadenersatz für eigenes Verschulden zu leisten.

Die Garantie, die die Hersteller von Isolierglas ab Datum der ersten Lieferung gewähren, verpflichtet diese nur zum kostenlosen Naturalersatz der beanstandeten Einheiten. Sie ist beim Einbau in Verlademittel und Tiefkühltruhen ausgeschlossen. Die Kosten, die durch das Ausglasen einer beschädigten und das Einsetzen der zum Ersatz gelieferten Einheit entstehen, werden von den Herstellern nicht übernommen. Dasselbe gilt für alle damit verbundenen Nebenkosten, wie für die Anfuhr usw.

Es ist daher erforderlich, alles Isolierglas vor dem Einsetzen daraufhin zu prüfen, ob die Einheiten einwandfrei und entsprechend vorbereitet sind. Ersatzlieferungen werden in jedem Fall berechnet, Gutschrift dafür erfolgt erst dann, wenn die Beanstandung anerkannt ist. Zudem muss die beanstandete Isolierglas-Einheit vorher bei dem liefernden Hersteller eingegangen sein.

 

§ 7 Stückgutversand

 

Falls der Stückgutversand ab Hersteller aus irgendwelchen Gründen erforderlich ist, vergüten wir bei vereinbarter Frankolieferung nur die Fracht für das wirkliche Gewicht der Sendung. Frachtaufschläge und Rollgeld werden nicht vergütet.

 

§ 8 Transportversicherung

 

Sofern ein Herstellerwerk die Ware gegen Transportschäden versichert, gilt diese nur bis zur Ersatzverladestelle. Die Entladung des Gutes ist im Versicherungsschutz nicht enthalten. Schadensmeldungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens 8 Tage nach Ankunft der Ware schriftlich beim Lieferanten vorliegen.

Sofern die Sendungen bereits bei Eintreffen äußerlich erkennbare Schäden aufweisen, ist der Käufer verpflichtet, die Annahme zu verweigern. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden ist der Käufer verpflichtet, das Auspacken der Scheiben, bei denen Transportbruch festgestellt wird, sofort zu unterbrechen und dem Lieferanten unverzüglich Mitteilung zu machen. Bis zum Eintreffen eines Beauftragten der Versicherungsgesellschaft bzw. des liefernden Herstellers müssen die Verpackungen unberührt bleiben. Im Übrigen sind etwaige Schäden dem Transportführer sofort zu melden und in Gegenwart von Zeugen ist eine Tatbestandsaufnahme vorzunehmen. Wenn die Einlagerung der Ware erforderlich ist, erfolgt diese auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Auf Antrag und Kosten des Bestellers kann die Transportversicherung verlängert werden, sofern das Gut in der Originalverpackung eingelagert wird.

Für eine Einlagerung beim Lieferanten über zwei Monate hinaus wird eine angemessene Lagergebühr erhoben.

 

§ 9 Allgemeine Verkaufs und Lieferbedingungen

 

Im Übrigen gelten unserer jeweils gültige Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen.

 

 

Ergänzende Lieferbedingungen für unsere Abteilung Glasbau

 

§ 1 Toleranzen

 

Es gelten die bei ESG üblichen Maßabweichungen laut Datenblatt des Herstellers als vertraglich vereinbart.

 

§ 2 Maßänderungen und Streichungen

 

Änderungen und Streichungen sind unverzüglich – bei bestätigten Aufträgen mit Angabe der Auftragsnummer – an uns zu senden. Hier wird sofort geprüft, ob die Änderung bzw. Streichung noch berücksichtigt werden kann.

Änderungen und Streichungen können nur dann erfolgen, wenn der Zuschnitt des Glases noch nicht vorgenommen ist.

Bei vorgeschnittener Fertigung müssen wir die Abnahme in der ursprünglich bestellten Größe verlangen.

Bei Änderungen muss mit einer Lieferverzögerung gerechnet werden.

 

§ 3 Preise

 

Die Preise gelten gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste als vereinbart, sofern nicht unsere Angebote oder Sondervereinbarungen schriftlich vereinbart davon abweichen.

 

§  4 a) Angebote

 

Die in unseren Angeboten genannten Preise beinhalten nur die aufgeführten Positionen.

 

     b) Preise für Montage

 

Die hier genannten Preise gelten nur bei einmaliger Anfahrt zur Baustelle, sofern sich dieses aus Gründen, die uns betreffen, nicht ändert. Für etwaige Vormontage und bei Auftragserteilung noch nicht bekannten Mehrarbeiten, wie Mauerstemmarbeiten u.a., werden die jeweils gültigen Stundensätze in Anrechnung gebracht.

 

     c) Der Montageort muss zum Zeitpunkt unserer Angebotskalkulation bekannt sein.

 

§ 5 Haftung und Gewährleistung

 

Für Lieferungs- und Montageverzögerungen, die nicht durch uns zu vertreten sind, und deren Folgekosten, wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Die Haftung für Glasbruch nach Beendigung der Montage entfällt, sofern keine anderen Bestimmungen des Lieferanten bestehen. Für Beschläge, Bodentürschließer und sonstige Montageteile wird nur in dem Rahmen gehaftet, in dem auch der Hersteller haftet. Etwaige Garantieerklärungen von Herstellern, die über unsere eigene Gewährleistungspflicht hinausgehen, geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter.

 

§ 6

 

Werden uns wichtige Daten zur Abwicklung des Auftrages seitens des Bestellers mitgeteilt, bedarf dies der schriftlichen Form.

Das Bruchrisiko für Ware, die vom Auftraggeber geliefert wurde, geht zu Lasten des Bestellers, es sei denn uns fällt ein Verschulden zur Last.

 

§ 7

 

Abweichungen von den vorgenannten Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch uns.